DHU-Bicomplexe (kombinierte Schüßlersalze): Gesetzliche Maulsperre

Vie­le Anwen­de­rIn­nen von Schüß­ler­sal­zen oder DHU-Bicom­plex-Arz­nei­mit­teln erin­nern sich noch die Zeit, als die Prä­pa­ra­te-Her­stel­ler vie­le Infor­ma­tio­nen über die vor­beu­gen­de oder the­ra­peu­ti­sche Anwen­dung ihrer zuge­las­se­nen Heil­mit­tel an Pati­en­ten oder Ärz­te gege­ben haben. Zum Bei­spiel bei Ver­an­stal­tun­gen, in Bro­schü­ren, Zeit­schrif­ten-Bei­la­gen oder ande­ren Medi­en. Jetzt gibt es das über­haupt nicht mehr. War­um genau das so ist, möch­te ich im fol­gen­den kurz beschreiben.

DHU-Bicom­ple­xe sind Heil­mit­tel, die ent­spre­chend der Vor­ga­ben des Ber­li­ner Arz­tes Kon­rad Grams (1878–1947) aus meh­re­ren ver­schie­de­nen Schüß­ler­sal­zen zusam­men­ge­setzt sind; vor allem um die Anwen­dung zu ver­ein­fa­chen. Eine Beson­der­heit aller Schüß­ler­sal­ze: Sie wer­den bei der Her­stel­lung – genau­so wie klas­si­sche homöo­pa­thi­sche Prä­pa­ra­te – stu­fen­wei­se ver­dünnt („Poten­zie­rung“). Sie kön­nen damit arz­nei­mit­tel­recht­lich als „homöo­pa­thi­sche Arz­nei­mit­tel“ zuge­las­sen wer­den. Ihre ver­ein­fach­te Zulas­sung durch die deut­sche Zulas­sungs­stel­le, das Bun­des­amt für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) erfolgt dann fast immer in Form der soge­nann­ten „Regis­trie­rung“ als Homöo­pa­thi­kum (→ Wiki­pe­dia). Ein Wirk­sam­keits­nach­weis ist dabei nicht not­wen­dig. Des­halb sind die Prä­pa­ra­te spe­zi­ell zu kenn­zeich­nen mit „Regis­trier­tes homöo­pa­thi­sches Arz­nei­mit­tel, daher ohne Anga­be einer the­ra­peu­ti­schen Indi­ka­ti­on“. Fast alle Homöo­pa­thi­ka, Schüß­ler­sal­ze oder DHU-Bicom­plex­prä­pa­ra­te sind in Deutsch­land apo­the­ken­pflich­tig und dür­fen nicht außer­halb von Apo­the­ken ver­kauft werden.

Dies bedeu­tet prak­tisch: Ein Her­stel­ler darf nichts mehr über die Anwen­dungs­ge­bie­te („Indi­ka­ti­on“) sei­ner homöo­pa­thisch regis­trier­ten Arz­nei­mit­tel berich­ten, selbst Ärz­ten oder Heil­prak­ti­kern gegen­über nicht. Auch dann nicht, wenn seit Jahr­zehn­ten Erfah­run­gen gesam­melt und aus­ge­wer­tet wor­den sind. Die­ses „Infor­ma­ti­ons­ver­bot“ ist der Preis für die ver­ein­fach­te Regis­trie­rung homöo­pa­thi­scher Arz­nei­mit­tel und soll aus Sicht des Gesetz­ge­bers dem Ver­brau­cher­schutz die­nen. Die Fach­krei­se kön­nen sich immer­hin über Fach­li­te­ra­tur oder durch Fort­bil­dung ihrer Berufs­ver­bän­de oder bei Kon­gres­sen über DHU-Bicom­ple­xe infor­mie­ren. Inter­es­sier­te Anwen­de­rin­nen und Anwen­der haben die Mög­lich­keit, sich zum Bei­spiel aus­führ­lich bei unab­hän­gi­gen Infor­ma­ti­ons-Web­sites zu infor­mie­ren (→ Bicomplexe.Heilpflanzen-Welt.de) oder – als Buch oder eBook – über Infor­ma­ti­ons-Hand­bü­cher (→ News­let­ter Juli 2014).

Bei­spiel: Der DHU Bicom­plex Nr. 24 (→ wei­te­re Infos) wird ent­spre­chend des deut­schen Arz­nei­mit­tel­rechts ohne jeden Hin­weis auf sei­ne Wir­kun­gen ver­kauft. Die Info, dass es sich hier­bei um das soge­nann­te „Aus­schei­dungs­mit­tel“ (wie Grams es genannt hat) han­delt, bekom­men Sie nur bei der oben genann­ten Infor­ma­ti­ons-Web­site oder in Büchern. Dort wird dann auch deut­li­cher, dass das Prä­pa­rat zum Bei­spiel bedeut­sam ist, um den Orga­nis­mus beim Abneh­men zu unter­stüt­zen und Aus­schei­dungs­vor­gän­ge im Kör­per anzuregen.

Autor
• Rai­ner H. Buben­zer, Gesund­heits­be­ra­ter, Ber­lin, März 2015.